Derzeit steht die anti-doping-konvention, bgbl

Doping im Sport


Nach den zuletzt bedauerlicherweise massiv aufgetretenen Dopingvorfällen wurden die
österreichischen Anti-Doping-Bestimmungen novelliert und die UNESCO-Antidoping-
Charta ratifiziert.
Das Anti-Doping Gesetz intendiert die Bekämpfung von Doping im Sport, normiert
Bestimmungen über verstärkte Präventionsmaßnahmen, Information und Aufklärung.
Darüber hinaus enthält es Regelungen über die Durchführung von Dopingkontrollen
einschließlich verfahrensrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung eines allfälligen
Verstoßes gegen die Anti-Doping-Konvention. Die Funktion der Unabhängigen
Kontrolleinrichtung nimmt derzeit das Anti-Doping-Comité wahr. Künftig soll dafür eine
nationale Antidopingagentur (NADA) eingerichtet werden.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Sportlerin/des Sportlers, sich zu vergewissern, dass
jedes Arzneimittel, jedes Nahrungsergänzungsmittel oder jedes sonstige Präparat, das
eingenommen wird, keine verbotenen Wirkstoffe enthält. Die Verantwortung darüber
liegt beim einzelnen Sportler.
Informationspflicht für Ärztinnen und Ärzte
Dennoch hat der Gesetzgeber eine Informationspflicht für Ärztinnen und Ärzte im Falle
einer Behandlung von Leistungssportlern im Anti-Doping-Gesetz vorgesehen. Ist bei der
Krankenbehandlung die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen
gemäß Anti-Doping-Konvention oder die Anwendung von verbotenen Methoden
erforderlich, so hat die Ärztin/der Arzt den Betroffenen auf diesen Umstand hinzuweisen.
Verpflichtet dazu ist jede Ärztin/jeder Arzt, die/der für einen Sportverein oder eine
Sportorganisation (wie z.B. die Österreichische Bundes-Sportorganisation sowie die von
ihr anerkannten Dachverbände, ASVÖ, ASKÖ, UNION ÖOC, ÖPC, etc.) tätig ist oder
die/der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört oder an
nationalen Meisterschaften teilnimmt) ärztlich betreut.
Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Leistungssportler gegenüber dem
behandelnden Arzt als solcher deklariert hat. Der behandelnde Arzt hat dem
Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.
Diese Bestimmung ist in Notfällen jedoch nicht anzuwenden.
Verbotene Wirkstoffe
Die Referenzliste der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden wurden
in der Anti-Doping-Konvention, BGBl. III 12/2007 vom 1. Jänner 2007 kundgemacht
) .
Eine Medikamentenliste (bezogen nur auf die im Austria CODEX gelisteten und in Österreich registrierten Arzneispezialitäten), die verbotene Wirkstoffe beinhaltet, ist unter s ÖADC eine Liste erlaubter Medikamente bei banalen Erkrankungen veröffentlicht on Athleten eingenommen werden können, ohne einen Antrag auf Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung stellen zu müssen. Ausnahmegenehmigung Muss ein Sportler, der dem Nationalen Testpool (Sportler der höchsten Kader und Mannschaftssportler der höchsten Klasse) angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt, zur Krankenbehandlung ein Arzneimittel, das verbotene Wirkstoffe enthält, einnehmen oder verbotene Methoden anwenden, so hat der Sportler um eine Ausnahmegenehmigung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anzusuchen. Im Rahmen der Antragstellung muss die medizinische Notwendigkeit vorgebracht werden, weshalb der Antrag jedenfalls zu enthalten hat: 1. das ärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit, 2. die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests, 3. den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode, 4. die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und 5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode. Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige Medizinische Kommission heranzuziehen, der drei Ärzte mit Erfahrung in der Behandlung von Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören. Die Entscheidung ist innerhalb von 21 Tagen zu treffen. Ein abgekürztes Verfahren ist vorgesehen bei Verabreichung von Arzneimitteln mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroiden über nicht-systemische Verabreichungswege. In Ausnahmefällen kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war. Vergehen gegen die Bestimmungen des Anti-Doping Gesetz werden streng geahndet. Daneben werden Vergehen gegen das Arzneimittelgesetz veraltungsstrafrechtlich verfolgt. Dieses enthält insbesondere das Verbot, Arzneimittel, die Stoffe der in der Anti-Doping-Konvention aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei anderen anzuwenden. Informationen sind auf der Homepage der ÖÄK abrufbar.

Source: http://www2.aerztekammer.at/service/artikel.pdf

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