Trgs 900 "arbeitsplatzgrenzwerte"

Ausgabe: Januar 2006
zuletzt geändert und ergänzt: März 2007
Technische Regeln
Arbeitsplatzgrenzwerte
Gefahrstoffe
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik,Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftlicheErkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung undKennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) imGemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Anwendung von Arbeitsplatzgrenzwerten und Erläuterungen Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
(1) Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)1 ist der Arbeitsplatzgrenzwert(AGW) der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentrationeines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenenReferenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oderchronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zuerwarten sind (§ 3 Abs. 6 GefStoffV).
Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - (2) Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglichachtstündiger Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit.
Expositionsspitzen während einer Schicht werden entsprechend Nummer 2.3 mitKurzzeitwerten beurteilt.
(3) Die Konzentration (C) eines Stoffes in der Luft ist die in der Einheit desLuftvolumens befindliche Menge dieses Stoffes. Sie wird angegeben als Masse proVolumeneinheit oder bei Gasen und Dämpfen auch als Volumen pro Volumeneinheit.
Für die Arbeitsbereichsanalyse ist der Massenwert als Bezugswert heranzuziehen.
Die zugehörigen Einheiten sind mg/m3 und ml/m3 (ppm). Die Umrechnung geschiehtgemäß In dieser TRGS wird das Molvolumen auf eine Temperatur von 20°C und einenDruck von 101,3 kPa bezogen und beträgt dann 24,1 Liter. Die Konzentration fürSchwebstoffe wird in mg/m3 für die am Arbeitsplatz herrschendenBetriebsbedingungen angegeben.
(4) Zu den Schwebstoffen gehören Staub, Rauch und Nebel. Staub ist einedisperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesseoder durch Aufwirbelung. Rauch ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft,entstanden durch thermische und/oder durch chemische Prozesse. Nebel ist einedisperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oderdurch Dispersion.
(5) Zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren durch Schwebstoffe sind nicht nur diespezielle gefährliche Wirkung der einzelnen Stoffe, die Konzentration und dieExpositionszeit, sondern auch die Partikelgestalt zu berücksichtigen.
Von den gesamten im Atembereich eines Beschäftigten vorhandenen Schwebstoffen wird lediglich ein Teil eingeatmet. Er wird als einatembarer Anteilbezeichnet2 und messtechnisch als einatembare Fraktion erfasst3.
Arbeitsplatzgrenzwerte, die sich auf diese Fraktion beziehen, sind in derGrenzwerteliste mit einem nachgestellten ”E” gekennzeichnet. Der alveolengängigeAnteil2 des einatembaren Anteils wird messtechnisch als alveolengängige Fraktionerfaßt3. Arbeitsplatzgrenzwerte, die sich auf diese Fraktion beziehen, sind in derGrenzwerteliste mit einem nachgestellten ”A” gekennzeichnet. Bei Stäuben undRauchen ist in Abhängigkeit vom Arbeitsplatzgrenzwert die einatembare bzw.
alveolengängige Fraktion heranzuziehen. Bei Nebeln ist die einatembare Fraktion zumessen.
Mitteilungen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe derDeutschen Forschungsgemeinschaft, WILEY-VCH, Weinheim DIN/EN 481 ”Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel”,Brüssel 1993;„Allgemeines zur Messung zu Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz; Kennzahl 0210“ in:BGIA-Arbeitsmappe ”Messung von Gefahrstoffen”, Herausgeber: BerufsgenossenschaftlichesInstitut für Arbeitsschutz - BGIA, Erich Schmidt Verlag - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Anwendung von Arbeitsplatzgrenzwerten und Erläuterungen
Allgemeines
Das Einhalten der Arbeitsplatzgrenzwerte dient dem Schutz der Gesundheit vonBeschäftigten vor einer Gefährdung durch das Einatmen von Stoffen. Die Einhaltungdes Arbeitsplatzgrenzwertes entbindet nicht von den sonstigen Regelungen derGefStoffV.
Überwachung von Arbeitsplatzgrenzwerten
(1) Die Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in derLuft in Arbeitsbereichen erfolgt nach der TRGS 4024.
(2) Für die Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz ist die TRGS4035 anzuwenden. Sie ist nicht anzuwenden, sofern für definierte StoffgemischeGrenzwerte aufgestellt sind.
Kurzzeitwerte und Überschreitungsfaktoren
An Arbeitsplätzen kann die Konzentration der Stoffe in der Atemluft erheblichen Schwankungen unterworfen sein. Die Abweichung vom Schichtmittelwert nach obenbedarf bei vielen Stoffen der Begrenzung, um Gesundheitsschäden zu verhüten.
Kurzzeitwerte ergänzen die Arbeitsplatzgrenzwerte, indem sie die Konzentrationsschwankungen um den Schichtmittelwert nach oben hin sowie in ihrerDauer und Häufigkeit beschränken. Die maximale Höhe der kurzzeitigenÜberschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes hat sich an den sehr unterschiedlichenWirkungseigenschaften der einzelnen Stoffe zu orientieren. Eine pauschaleFestlegung der Kurzzeitwertparameter ist daher nicht möglich. DieKurzzeitwertkonzentration ergibt sich aus dem Produkt von Arbeitsplatzgrenzwertund Überschreitungsfaktor. Der Schichtmittelwert ist in jedem Fall einzuhalten.
Der maximale Überschreitungsfaktor beträgt 8. Bei 8facher Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes 4-mal pro Schicht über 15 Minuten darf in einer Schichtkeine weitere Exposition mehr erfolgen, da sonst das Produkt aus Schichtlänge undArbeitsplatzgrenzwert überschritten wird.
TRGS 402 ”Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft inArbeitsbereichen”, BArbBl. Heft 11/1997 S. 27-33, Anhang 1 und 2 BArbBl. Heft 10/1988 S. 40-41, Anhang 3 BArbBl. Heft 9/1993 S. 77-78, zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/1997 S. 76-78 TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz", BArbBl. Heft 10/1989S. 71-72 - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Für die Intervalle zwischen den Perioden mit einer Konzentration oberhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes (Kurzzeitwertphase) ist ein Zeitraum von einer Stundeanzustreben. Insgesamt sind vier Kurzzeitwertphasen innerhalb einer Schichtzulässig.
Bei der Festlegung von Expositionsspitzen werden die Stoffe gemäß ihrer toxikologischen Wirkung in folgende zwei Kategorien eingeteilt: Kategorie Ι
Stoffe bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oderatemwegssensibilisierende Stoffe Als Basiswert wird ein Überschreitungsfaktor von 1 festgelegt, derstoffspezifisch angepasst werden kann (bis max. 8). Die Kurzzeitwertphase darf15 Minuten nicht überschreiten. Die betriebliche Überwachung soll durchmesstechnische Mittelwertbildung über 15 Minuten erfolgen, z.B. durch eine 15minütige Probenahme.
In begründeten Fällen kann auch ein Momentanwert festgelegt werden, der zukeinem Zeitpunkt überschritten werden darf. Die Stoffe werden in der Spalte„Spitzenbegrenzung“ durch das Zeichen = = und den Überschreitungsfaktorausgewiesen (in der Regel: =2=). Die technischen und organisatorischenMaßnahmen sind so festzulegen, dass die Kurzzeitwertkonzentration nichtüberschritten wird. Für die betriebliche Überwachung ist eine möglichst kurzeMittelungsdauer entsprechend den messtechnischen Möglichkeiten zu wählen.
Bei einigen Stoffen der Kategorie Ι wird sowohl ein 15-Minuten-Mittelwert alsauch ein Momentanwert festgesetzt. In diesem Fall werden beideÜberschreitungsfaktoren in der Spalte aufgeführt. Ein Eintrag von z.B. 2,=4= (Ι)bedeutet, dass die zweifache Arbeitsplatzgrenzwertkonzentration als Mittelwertüber 15 Minuten einzuhalten ist und im gleichen Zeitraum die vierfacheArbeitsplatzgrenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschritten werdendarf.
Kategorie ΙΙ
Als Basiswert (15-Minuten-Mittelwert) wird ein Überschreitungsfaktor von 2festgelegt, der stoffspezifisch angepasst werden kann (bis max. 8). Diebetriebliche Überwachung soll durch messtechnische Mittelwertbildung über 15Minuten erfolgen, z.B. durch eine 15 minütige Probenahme. Bei Stoffen derKurzzeitwert-Kategorie ΙΙ sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig,solange das Produkt aus Überschreitungsfaktor (ÜF) und Überschreitungsdauereingehalten wird (Beispiel: Bei einem ÜF von 8 ist auch ein ÜF 4 über 30 minoder ein ÜF 2 über 60 min möglich).
- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen
Staubgrenzwertes
6
Folgende Parameter sind bei Expositionsbeurteilungen zu berücksichtigen: Probenahmeort (personengetragen/stationär), Lösliche, ultrafeine und grobdisperse Partikel.
Der allgemeine Staubgrenzwert wird als Schichtmittelwert festgelegt und ist anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitigreguliert sind. Er darf nicht angewendet werden auf Stäube, bei denenerbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende oder sonstigetoxische Wirkungen zu erwarten sind (siehe auch Nummer 2.5). Hier gilt derallgemeine Staubgrenzwert als allgemeine Obergrenze, zusätzlich sind aber diestoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten. Für die Bewertung und Analytikvon Stäuben mit Anteilen löslicher Partikelfraktionen ist ein Vorschlag in6 enthalten.
Der allgemeine Staubgrenzwert gilt nicht für lösliche Stäube, ultrafeine und grobdisperse Partikelfraktionen (Definition siehe7 sowie Lackaerosole8. DerAllgemeine Staubgrenzwert findet im Sinne des § 1 Abs. 5 derGefahrstoffverordnung keine Anwendung für Arbeitsplätze, die einem überwachtenund dokumentierten dosisbasierten Schutzkonzept unterliegen, soweit damit eingleichwertiger Gesundheitsschutz erreicht wird.
Sofern an Arbeitsplätzen die allgemeinen Staubgrenzwerte nicht eingehalten werden können, sind für die Beschäftigten arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen vorzusehen.
Die Werte sollen die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern. Bei Stoffgemischen, die chemisch-irritativ wirkende Stoffe enthalten (z. B. gasförmige Stoffe wie Ozon und Stickoxide),sind synergistische Wirkungen zu erwarten, die wissenschaftliche Diskussion ist abernoch nicht abgeschlossen. Die gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisseerlauben derzeit jedoch keine Quantifizierung dieser Einflüsse. Bis zum Vorliegengeeigneter arbeitsmedizinischer und expositionsbezogener Daten sind bei der a) Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe: Allgemeiner Staubgrenzwert. Nachtrag 1997. In:Greim, H. (Hrsg.): Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe. Toxikologisch-arbeitsmedizinischeBegründung von MAK-Werten. Verlag WILEY-VCH, Weinheim (1997) S. 1-32, b) Allgemeiner Staubgrenzwert, BArbBl. (2001) Nr. 9, S. 89 bz c) Der Allgemeine Staubgrenzwert (Kennzahl 0412ff). In: BGIA-Arbeitsmappe „Messung von Gefahrstoffen“, Hrsg.: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz - BGIA, SanktAugustin. Bielefeld: Erich Schmidt Verlag - Losebl.-Ausgabe 1989.
Allgemeine Staubgrenzwerte (Kennzahl 0412). In: BGIA-Arbeitsmappe „Messung vonGefahrstoffen“, 19. Lfg. XV/97, Hrsg.: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz -BGIA, Sankt Augustin. Bielefeld: Erich Schmidt Verlag - Losebl.-Ausgabe 1989 8 Schutzmaßnahmen werden in der BGR 231 „Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten – Lackaerosole“ beschrieben.
- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Berechnung der Bewertungsindices von Stoffgemischen nach TRGS 403 dieBewertungsindices für den Allgemeinen Staubgrenzwert nicht zu berücksichtigen.
Enthält ein Staub neben Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwerte auch solche mit spezifischen Arbeitsplatzgrenzwerten und ergeben sich daraus unterschiedlicheFristen für die Kontrollmessungen gemäß TRGS 402 für den stoffspezifischenArbeitsplatzgrenzwert bzw. den Bewertungsindex und den allgemeinenStaubgrenzwert, so gilt die kürzere Frist.
Zur Beurteilung der auftretenden Konzentrationen in der Luft des Arbeitsbereiches ist in der Regel immer die einatembare und alveolengängigeFraktion zu bestimmen. Der höhere Bewertungsindex ist für dieArbeitsplatzbeurteilung heranzuziehen. Liegen ausreichende Informationen über dasVerhältnis von einatembarer zu alveolengängiger Fraktion vor, z.B. in Form vonverfahrens- und stoffspezifischen Kriterien oder Empfehlungen zurArbeitsplatzbeurteilung gemäß TRGS 420, so genügt es, entweder nur dieeinatembare oder die alveolengängige Fraktion zu bestimmen, je nachdem wie sichder höhere Bewertungsindex ergibt. Es können die Hinweise nach 6 angewendetwerden.
Beispielhafte Liste von Stoffen, die unter den Geltungsbereich der
allgemeinen Staubgrenzwerte fallen

Für folgende Stoffe wird kein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt, dadem AGS bisher keine über die unspezifische Wirkung auf die Atemorganehinausgehende Erkenntnisse bekannt wurden: Aluminiumoxid (faserfrei, außer Aluminiumoxid-Rauch) Magnesiumoxid (außer Magnesiumoxid-Rauch) Diese Liste wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse umgehend aktualisiert.
- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Hautresorptive Stoffe
(1) Verschiedene Stoffe können leicht durch die Haut in den Körper gelangen undzu gesundheitlichen Schäden führen.
Beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen ist die Einhaltung des Luftgrenzwertes für den Schutz der Gesundheit nicht ausreichend. Durchorganisatorische und arbeitshygienische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass derHautkontakt mit diesen Stoffen unterbleibt. Bei unmittelbarem Hautkontakt ist dieTRGS 4019 zu beachten.
(3) Mit der Anmerkung "H" werden Stoffe ausgewiesen, wenn sich ein Hinweis auf diese Eigenschaft aus der Grenzwertbegründung ergibtoder die Einstufung und Kennzeichnung nach § gesundheitsschädigende Eigenschaften bei der Berührung mit der Haut durchdie R-Sätze R 21, R 24, R 27 oder entsprechende Kombinationssätze (z.B. R21/22 oder R 48/21) vorzunehmen ist.
Arbeitsplatzgrenzwerte und Schwangerschaft
Mit der Bemerkung "Y" werden Stoffe ausgewiesen, bei denen ein Risiko derFruchtschädigung bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischenGrenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden braucht. Die Bemerkung „Z“ wird fürStoffe vergeben, für die ein Risiko der Fruchtschädigung auch bei Einhaltung desAGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden kann.
Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte
Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen
Registriernummer des "Chemical Abstract Service" Registriernummer des "European Inventory of Existing ChemicalSubstances" (EINECS) einatembare Fraktion (siehe Nummer 1 Abs. 6) alveolengängige Fraktion (siehe Nummer 1 Abs. 6) TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“, AusgabeMai 2006 - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Kategorie für Kurzzeitwerte (siehe Nummer 2.3) ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung desArbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nichtbefürchtet zu werden (siehe Nummer 2.7) ein Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des AGW unddes BGW nicht ausgeschlossen werden (siehe Nummer 2.7) Mit den folgenden Kürzeln in dieser Spalte wird auf die Herkunft derArbeitsplatzgrenzwerte und evtl. Begründungspapiere verwiesen. Begründungen zuArbeitsplatzgrenzwerten des AGS sind zugänglich als Bekanntmachungen des AGSunter Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffeder DFG (MAK-Kommission) Internationale Expertengruppe zur Reevaluierung niederländischerGrenzwerte (Committee on Updating of Occupational ExposureLimits, a committee of the Health Council of the Netherlands) Kieselguren können, je nach Herkunft, Anteile von Quarz enthalten. DasBrennen bzw. Calcinieren von Kieselguren führt zu steigendenCristobalitanteilen, Aktivierte Kieselgur kann bis zu 60 Massen-% Cristobalitenthalten. Bei der Beurteilung der Exposition gegenüber (gebrannten)Kieselguren sind sowohl der amorphe Anteil (Grenzwert für Kieselgur bzw.
gebrannte Kieselgur) als auch die Summe der Anteile an Cristobalit und Quarz(krebserzeugend nach TRGS 906) zu ermitteln und zu bewerten.
(2) Kolloidale amorphe Kieselsäure (7631-86-9) einschließlich pyrogener Kieselsäure und im Nassverfahren hergestellter Kieselsäure(Fällungskieselsäure, Kieselgel).
(3) Technische Produkte maßgeblich mit 2-Nitropropan (krebserzeugend Kat. 2) Gefahr der Hautresorption für Amin-Formulierung und Ester, nicht jedoch für dieSäure.
Die Reaktion mit nitrosierenden Agentien kann zur Bildung der entsprechendenkannzerogenen N-Nitrosoamine führen.
- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Nur für Arbeitsplätze ohne Hautkontakt.
0,5 = (Konz. α-HCH dividiert durch 5) + Konz. β-HCH.
Die Bewertung bezieht sich nur auf den reinen Stoff; Verunreinigung mitChlorfluormethan (593-70-4) ändert die Risikobeurteilung grundlegend.
Der Arbeitsplatzgrenzwert bezieht sich auf den Elementgehalt desentsprechenden Metalls.
(12) Der Arbeitsplatzgrenzwert gilt in der Regel nur für die Monomeren. Zur Beurteilung von Oligomeren oder Polymeren siehe TRGS 430 „Isocyanate“ (13) Eine Begründung für die Ableitung eines AGW liegt nicht vor.
(14) AGW für die Summe der Luftkonzentrationen von 1-Ethoxypropan-2-ol und 2- - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Allgemeiner Staubgrenzwert (siehe auch Nummer 2.4) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Rauch) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - alpha-Cyan-4-fluor-3-phenoxybenzyl-3-(2,2- dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat(Cyfluthrin) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - (cis-[2058597, 156-59-2] und trans-[2058602, 156-60-5]) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - O-Ethyl-O-4-nitrophenylphenylthiophosphonat (techn. Gemisch aus α-HCH [2062708, 319-84-6] undß-HCH [2062713, 319-85-7]) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - 3-Isocyanatmethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Mangan und seine anorganischen Verbindungen - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - (2-Methoxymethylethoxy)propanol (Isomerengemisch) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Octan (alle Isomeren außer Trimethylpentan-Isomere) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) Trichlorbenzol (alle Isomeren außer 1,2,4- - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - 2,4,6-Trinitrotoluol (und Isomeren in techn.
- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Verzeichnis der CAS-Nummern
- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - 1,1,1,2-Tetrachlor-2,2-difluorethan (R 112a) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - 2,4,6-Trinitrotoluol (und Isomeren in techn. Gemischen) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Rauch) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Tributylzinn-chlorid (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) Tributylzinn-fluorid (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) O-Ethyl-O-4-nitrophenylphenylthiophosphonat Tributylzinn-methacrylat (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) 3-Isocyanatmethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat Tributylzinn-benzoat (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Trichlorbenzol (alle Isomeren außer 1,2,4-Trichlorbenzol) - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - Tributylzinn-linoleat (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) Dichlormethylbenzol (Isomerengemisch, ringsubstituiert) (2-Methoxymethylethoxy)propanol (Isomerengemisch) alpha-Cyan-4-fluor-3-phenoxybenzyl-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Cyfluthrin) Tributylzinn-naphthenat (als TBTO, steht für Bis(tributylzinn)oxid) 2-(2-(2-Hydroxyethoxy)-ethyl)-2-aza-bicyclo[2.2.1]heptan - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -

Source: http://www.stoffdaten-stars.de/PDF/trgs900_2007.pdf

Doi:10.1016/j.rec.2011.03.004

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